Das Recht auf Reparatur ist jetzt Gesetz – was sich für dich ändert

2021 berichteten wir über die ersten Schritte der EU zum Recht auf Reparatur. Jetzt ist daraus ein Gesetz geworden. Wir erklären, was sich für Smartphone, Waschmaschine & Co. konkret ändert.

Bereits 2021 berichteten wir hier über die ersten zaghaften Schritte der EU in Richtung eines Rechts auf Reparatur. Fünf Jahre später ist daraus ein handfestes Gesetz geworden – höchste Zeit für ein Update.

Am 25. Juni 2026 hat der Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 verabschiedet, am 10. Juli passierte es auch den Bundesrat. Damit setzt Deutschland die europäische „Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“ um, für die die EU den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 31. Juli 2026 gesetzt hatte.

Was ändert sich konkret?

Verbraucher*innen bekommen einen direkten gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Hersteller auf Reparatur – und zwar grundsätzlich auch dann, wenn die Gewährleistung längst abgelaufen ist.

Das gilt allerdings nicht für alle Produkte, sondern nur für bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene entsprechende Reparaturvorgaben gelten. Dazu gehören unter anderem Waschmaschinen und Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays wie Fernseher, Staubsauger sowie Smartphones und Tablets.

Hersteller dürfen eine Reparatur nur ablehnen, wenn sie tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Auch bei Ersatzteilen gibt es strengere Vorgaben. Wie lange sie verfügbar sein müssen und wie schnell sie geliefert werden müssen, hängt allerdings vom jeweiligen Produkt und Ersatzteil ab. Je nach Gerät gelten beispielsweise Fristen von sieben oder zehn Jahren sowie unterschiedliche Lieferzeiten.

Wichtig für alle, die in unabhängigen Werkstätten oder Repair Cafés reparieren lassen: Ein Hersteller darf die Reparatur nicht mehr allein deshalb verweigern, weil zuvor schon jemand anderes am Gerät gearbeitet hat. Genau diese Grauzone hatten wir in unserem Artikel von 2021 noch als mögliches Schlupfloch beschrieben.

Auch bei der Gewährleistung selbst gibt es eine neue Regel: Wer sich bei einem Mangel für eine Reparatur statt für ein Ersatzgerät entscheidet, bekommt einen zusätzlichen Anreiz. Die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche verlängert sich einmalig um zwölf Monate. Bei einem normalen Kauf eines neuen Produkts werden aus den üblichen zwei Jahren damit in der Regel drei Jahre.

Um Reparaturbetriebe leichter auffindbar zu machen, arbeitet die EU außerdem an einer europäischen Online-Plattform für Reparaturen. Dort sollen Verbraucher*innen künftig nach Werkstätten und anderen Reparaturangeboten in ihrer Nähe suchen können. Ganz fertig ist das allerdings noch nicht: Die Plattform soll bis zum 31. Juli 2027 bereitstehen.

Ein Wermutstropfen bleibt: Einen bundesweiten Reparaturbonus gibt es weiterhin nicht, bezahlen müsst ihr die Reparatur also grundsätzlich selbst – auch wenn es regional weiterhin einzelne Zuschüsse geben kann.

Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar dazu, mindestens eine Maßnahme zur Förderung von Reparaturen einzuführen. Das muss aber nicht zwingend ein Reparaturbonus sein. Auch steuerliche Anreize oder andere Fördermaßnahmen sind denkbar. Deutschland muss der EU-Kommission eine entsprechende Maßnahme bis zum 31. Juli 2029 mitteilen. Ob sich daraus hierzulande tatsächlich ein bundesweiter Reparaturbonus entwickelt, ist also noch offen.

Unterm Strich wird Reparieren damit an einigen Stellen deutlich einfacher und attraktiver als bisher. Ein Recht darauf, jedes beliebige Gerät kostenlos oder besonders günstig reparieren zu lassen, gibt es zwar weiterhin nicht. Für viele Alltagsprodukte haben Verbraucher*innen jetzt aber deutlich mehr Möglichkeiten, eine Reparatur einzufordern, statt direkt ein neues Gerät kaufen zu müssen.

Weitere Informationen unter:

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw26-de-reparatur-1191040

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Foerderung_Reparatur_von_Waren.html